Zuchtordnung für Zwerghamster

§ 1 Allgemeines

 

  1. Züchter können nur natürliche, volljährige und geschäftsfähige Personen sein.
  2. Die Zuchtordnung ist für alle Züchter der 1. Deutschen Hamstervereinigung e.V., deren Wohnsitz sich in Deutschland befindet, verbindlich. Eindeutig als Empfehlung deklarierte Hinweise sind richtungweisend, sollten beachtet und möglichst umgesetzt werden. Züchter handeln im Rahmen der Zuchtordnung selbstverständlich eigenverantwortlich.
  3. Die Zuchtordnung der 1. Deutschen Hamstervereinigung e.V. dient der Förderung planmäßiger und gezielter Zucht erbgesunder, wesensfester Tiere, die in Typ und Gestalt, Beschaffenheit des Fells sowie Farbe und Zeichnung dem Standard1 entsprechen. Eine Hybridisierung der Hamsterarten (Campbellzwerghamster und Dsungarischer Zwerghamster) ist zu unterlassen!
  4. Verstöße gegen die Zuchtordnung, die nicht gegenüber dem Vorstand zulässig begründet werden können, haben den Entzug des Zuchtrechts zur Folge. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung und Wiederholung, kann der Vorstand dem Mitglied die Mitgliedschaft in der 1. Deutschen Hamstervereinigung e.V. entziehen.
  5. Der Züchter verpflichtet sich, sich fortwährend weiterzubilden und seine Entscheidungen, züchterischen Leistungen und das Zuchtmanagement durch geeignete Maßnahmen bewerten zu lassen. Dies kann durch autodidaktisches Studium, Teilnahme an Veranstaltungen wie Züchterstammtischen, Onlineseminaren, Zuchtleistungsschauen und anderen geeigneten Maßnahmen zur objektiven Lenkung geschehen. Die Züchter der 1.DHV sind zwingend an der dauerhaften Weiterentwicklung und Verbesserung des eigenen Zuchtgeschehens und der Gesamtpopulation interessiert.
  6. Alle Züchter sind verpflichtet, sich selbst über den aktuellen Stand der Zuchtbestimmungen des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Hierzu gehört die Informationsbeschaffung über die Internetseite des Vereins oder der dazugehörigen sozialen Medien.
  7. Züchtern, bei denen jeglicher persönlicher Kontakt mit sämtlichen Mitgliedern des Vereins längerfristig (in der Regel 6 Monate) vollkommen ausbleibt, wird das Vereinszuchtrecht entzogen, weil der Verein die Empfehlung einer ihm unbekannten Zucht unter anderem über seine öffentliche Züchterliste nicht verantworten kann. In derartigen Fällen ist der Verein nicht verpflichtet, mit dem jeweiligen Züchter Rücksprache zu halten.
  8. In Ausnahmefällen, in denen die Zuchtordnung in Teilbereichen begründet dauerhaft nicht eingehalten werden kann, muss dies dem Vorstand formlos gemeldet werden. Erhebt dieser binnen 10 Tagen keinen Einspruch, gilt das Vorgehen als genehmigt.
  9. Züchter sind aufgrund ihrer exponierten Stellung im Verein zu einem untadeligen Auftreten in der Öffentlichkeit und aufrichtigem Umgang mit Hamsterinteressenten und Käufern verpflichtet. Bei Verdacht auf oder Erfahrungen mit unseriösen Interessenten bzw. Abnehmern sind die Züchter aufgefordert, dies vereinsintern kundzugeben.
  10. Üble Nachrede gegenüber anderen Züchtern des Vereins ist zu unterlassen. Besteht ein begründeter Verdacht auf Missstände innerhalb einer anderen Zucht, ist dies ausschließlich dem Vorstand gegenüber mitzuteilen.
  11. Im Krankheitsfall ist den Tieren eine medizinische Behandlung zu gewährleisten, Leid ist auf jeden Fall zu unterbinden/zu beenden.
  12. Selbstverständlich ist Tierquälerei nach dem deutschen Tierschutzgesetzt untersagt, ebenso weisen wir auf § 2 des TierSchG hin.  

 

 

 

§ 2 Zuchtziele

 

  1. Das Ziel eines jeden Züchters muss sein, aus guten Elterntieren noch bessere Nachzucht hervorzubringen. Um dies zu erreichen, ist das besondere Augenmerk auf eine wohlüberlegte Zuchtauswahl unter Berücksichtigung geeigneter Blutführung/ Linien zu richten.
  2. Der Züchter darf sich nicht von materiellen Überlegungen oder persönlichem Geltungsbedürfnis leiten lassen. Oberster Grundsatz muss immer sein: Verbesserung, nicht Vermehrung. Erbliche Fehler und Krankheiten müssen erkannt und planmäßig, züchterisch bekämpft werden.
  3. Oberstes Ziel der Zwerghamsterzucht in der 1. Deutschen Hamstervereinigung e.V. ist die Reinzucht der verschiedenen Farbschläge und Arten.  Ein wildes Mischen der Gene um möglichst  bunten Nachwuchs zu erzielen ist nicht erwünscht.
  4. Eine Alternative zu Zoogeschäften zu bieten, sollte nicht Hauptintension des Züchters sein, vielmehr steht das Interesse an der Genetik, Erhaltung und Erarbeitung von Linien im Vordergrund. Die optischen Ziele sollten dem Standard entsprechen.

 

 

 

§ 3 Züchter auf Probe (Neuzuchten, Anfänger, dem Vorstand unbekannte Zuchten)

 

  1. Der Verein behält es sich das Recht vor, Neuzuchten oder Zuchten, die dem Vorstand nicht ausreichend bekannt sind, vorerst als „Vereinszüchter auf Probe“ zu betiteln. Die Probeantwartschaft dauert in der Regel 6 Monate, um den Züchter und deren Zuchtweise kennenzulernen.
  2. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand, ob die Probezeit aufgehoben wird (Genehmigung des Vereinszuchtrechts), im Zweifel um weitere 6 Monate verlängert wird oder aber das Vereinszuchtrecht untersagt wird. In diesem Falle wird dem Züchter die Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt.

 

 

 

§ 4 Zuchtdokumentation

 

  1. Das Zuchtgeschehen muss zwingend dokumentiert werden, eine Buchhaltung per EDV wird empfohlen. Zum Zuchtbuch gehören fortlaufend die Angaben zu den Elterntieren bzgl.  Name und Genetik (soweit bekannt), Wurfstärken, Auffälligkeiten, Abgabeinfos, etc. (Weiter Infos und Vordrücke finden Sie im vereinsinternem Züchterbereich)
  2. Der Züchter muss seine Zucht so organisieren, dass die Elternschaft der Nachzuchten zweifelsfrei bestimmt werden kann.
  3. Der Verein behält sich das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt die Zuchtdokumentation, insbesondere die Stammbaumausstellung und Vergabe, selbstständig durch eine Zuchtbuchstelle zu regeln.

 

 

§ 5 Zuchtpraxis

 

  1. Eine Zucht mit Tieren ohne Stammbaum ist untersagt, sofern es sich nicht um Wildfangnachzuchten handelt.

 

 

Wird noch ausgearbeitet, da die verschiedenen Zwerghamsterarten unterschiedliche Bedürfnisse haben.

 
 

 

§ 6 Zuchthaltung

 

  1. Der Züchter muss über die räumlichen und finanziellen Möglichkeiten verfügen, seine Tiere gemäß dieser Zuchtordnung unterzubringen und den hygienischen Anforderungen innerhalb einer Zucht gerecht zu werden.
  2. Der Züchter ist verpflichtet Muttertiere und Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und unter entsprechend hygienischen und stressfreien Bedingungen unterzubringen.
  3. Die Beschaffenheit der Behausung (im Nachfolgenden als „Gehege“ bezeichnet) muss so konzipiert sein, dass diese kein Verletzungsrisiko birgt, ausbruchssicher ist und eine ausreichende Belüftung sicherstellt.
  4. Die Gehegegröße muss mindestens 100 cm x 50 cm Grundfläche und mindestens 50 cm Höhe aufweisen. Eine kurzzeitige Unterschreitung des Mindestmaß ist zu Quarantänezwecken, im Krankheitsfall, zum Transport, zu Ausstellungszwecken und während der Aufzucht und Verpaarung erlaubt.
  5. Da Hamster einen enorm hohen Bewegungsdrang besitzen, ist ihnen ein Laufrad in einer solchen Größe anzubieten, dass beim Laufen der Rücken gerade ist (Roborowski Zwerghamster: ab 20cm; Dsungarische Zwerghamster ab 20cm; Campbell Zwerghamster ab 25cm; Chinesische Streifenhamster ab 27cm Während der Aufzucht von Jungtieren ist es gestattet, dies aus dem Käfig zu entfernen, um das Verletzungsrisiko für die Jungtiere zu minimieren.
  6. Die Nutzung von parfümiertem Einstreu ist aus Tierschutzgründen untersagt. Eine Einstreuhöhe von 15 cm sollte nach Möglichkeit angestrebt werden.
  7. Mindestens eine Art von Nistmaterial ist anzubieten, wobei Heu und/oder Toilettenpapier zu bevorzugen sind. Eine Nutzung von „Hamsterwatte“, Handtüchern und Ähnlichem ist aufgrund der Verletzungsgefahr untersagt.
  8. Das Einrichten eines Buddelbereiches und/ oder das Anbieten eines Sandbades ist als Beschäftigung und unterstützende Fellpflege hilfreich.
  9. Ein permanenter Zugang zu stillem Wasser und Futter ist zu gewährleisten!
  10. Bei der Fütterung ist eine einseitige Nährstoffaufnahme zu vermeiden, des Weiteren muss das Futter als Alleinfuttermittel deklariert sein.

 

 

 

§ 7  Abgabe von Heim- und Zuchttieren

 

  1. Die Abgabe von Heimtieren und Zuchthamstern darf nicht unter einem Alter von 42 Tagen geschehen.
  2. Jeder Züchter sollte nach besten Wissens und Gewissens dafür Sorge tragen, dass Hamster, die als Heimtier abgegeben werden, in verantwortungsbewusste Hände kommen. Es obliegt dem Züchter, ob er einem Liebhabertier mit Stammbaum abgibt. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
  3. Eine Abgabe als Zuchttier erfolgt immer mit Stammbaum. Der Züchter sollte zukünftige Zuchttiere möglichst an Zuchten innerhalb des Vereins abgeben, oder aber an Zuchten , deren Zuchtpraxis und Einstellung der der 1.DHV e.V. ähnelt.

 

 

 

Hinweise:

 

Standard1 -> ein Standard wird derzeit von der 1. DHV e. V. erarbeitet/erstellt. Bis zur Fertigstellung wird sich am niederländischen Standard orientiert.