Beitrags- und Gebührenordnung
Inhalt
§ 1 Sinn und Zweck der Beitrags- und Gebührenordnung
§ 2 Aktualität und Sorgfaltspflicht des Vereins
§ 3 Widerspruch gegen Änderungen
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Bearbeitungsgebühren und kostenpflichtige Leistungen
§ 6 Zahlungsfristen
§ 7 Salvatorische Klausel
§ 1 Sinn und Zweck der Beitrags- und Gebührenordnung
Die Beitrags- und Gebührenordnung ist das Medium des Vereins, dem für das laufende Geschäftsjahr verbindlich
die Mitgliedsbeiträge für jegliche Formen der beitragspflichtigen Mitgliedschaft zu entnehmen ist. Sie regelt weiterhin die von den Mitgliedern zu zahlenden Gebühren, wenn besondere
Dienstleistungen des Vereins in Anspruch genommen werden.
§ 2 Aktualität und Sorgfaltspflicht des Vereins
-
Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge werden in der Beitrags- und
Gebührenordnung spätestens 28 Kalendertage nach Beschluß durch die für die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung verantwortliche Person aktualisiert.
-
Die Verantwortung für die Aktualität der Beitrags- und Gebührenordnung obliegt, wenn in der
Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, dem Kassenwart.
-
Wenn die verantwortliche Person für die Aktualität der Beitrags- und Gebührenordnung nicht in der Lage ist,
die Aktualisierung fristgerecht durchzuführen, ist diese Verhinderung dem gesetzlichen Vorstand spätestens 14 Kalendertage vor Ablauf der Frist mitzuteilen.
-
Wenn die verantwortliche Person für die Aktualität der
Beitrags- und Gebührenordnung dauerhaft nicht in der Lage ist, diese Aufgabe auszuführen, oder diese Person diese Aufgabe niedergelegt hat, ist durch den Gesamtvorstand eine andere
Person zu bestimmen, die diese Aufgabe durchführt. Die Auswahl der Besetzung dieses Postens soll nach der Maßgabe der besten Eignung getroffen werden.
§ 3 Widerspruch gegen Änderungen
-
Wenn ein Mitglied Einwände gegen die aktualisierte Fassung der Beitrags- und Gebührenordnung anmeldet, oder
die geänderten Passagen als nicht übereinstimmend mit den Beschlüssen erachtet, ist dieses Begehren als „Widerspruch gegen die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung“ schriftlich an den
Vorstand, zu Händen des 1. Vorsitzenden zu richten. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die bestätigte Zustellung einer E-Mail nachgewiesen werden kann.
-
Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Änderungen auf der
Webseite des Vereins.
-
Über den Widerspruch entscheidet eine Kommission, die nach dem Widerspruch gebildet wird. Sie besteht aus
zwei Vorstandsmitgliedern des Gesamtvorstands sowie der Widerspruch einlegenden Person und ein durch diese zu benennendes Mitglied des 1.Deutschen Hamstervereinigung e.V.
-
Die Erlangung der Informationen über die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung ist eine Holschuld jedes einzelnen Mitglieds, weil nach
jeder ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung gerechnet werden muß.
-
Mitgliedern, die nicht das Medium Internet zur Informationsbeschaffung über die aktuellen
Vereinsangelegenheiten nutzen, kann die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung kostenpflichtig zugestellt werden. Die Höhe dieser Kosten regelt diese Ordnung.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
-
Die Mitgliedschaft ist untrennbar mit der Pflicht zur Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen verbunden.
-
Mitglieder, welche Züchter sind, zahlen pro Kalenderjahr € 25,00 Mitgliedsbeitrag.
Mitglieder, welche keine Züchter sind oder nicht in Deutschland wohnen, zahlen pro Kalenderjahr € 15,00 Mitgliedsbeitrag.
Bei einer Familenmitgliedschaft erhöht sich der Beitrag pro zusätzluchem stimmberechtigtem Mitgleid um € 5.
-
Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Zu weiteren Bestimmungen betreffend der Ehrenmitgliedschaft wird auf die Satzung verwiesen.
§ 5 Bearbeitungsgebühren und kostenpflichtige Leistungen
-
Für die Aufnahme jedes einzelnen Mitgliedes wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von € 10,00
erhoben.
-
Bei Beantragung eines Vereinszuchtrechts wird eine Bearbeitungsgebühr von € 50,00 erhoben.
-
Für den Fall der Zustellung von Dokumenten über den Postweg sind die Portokosten vom Empfänger zu tragen
und sind nach Aufforderung im Voraus auf das aktuelle Vereinskonto zu überweisen.
-
Über die Erhebung zusätzlicher Beträge im Zusammenhang mit weiteren kostenpflichtigen Leistungen
entscheidet der Gesamtvorstand. Eine Erweiterung des § 5 dieser Beitrags- und Gebührenordnung ist aus diesem Grund ausdrücklich vorgesehen.
§ 6 Zahlungsfristen
-
Der Jahresmitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied zu Beginn eines Kalenderjahres auf das Vereinskonto zu
überweisen. Der Beitrag muss bis zum 14. Januar eines jeden Jahres auf dem Vereinskonto gutgeschrieben sein.
-
Bei Vereinsbeitritt muss der Beitrag sowie die einmalige Aufnahmegebühr binnen 14 Tagen auf dem
Vereinskonto gutgeschrieben werden.
-
Bei Vereinsbeitritt nach dem 30. Juni ist der halbe Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu
entrichten, die einmalige Aufnahmegebühr ist davon nicht betroffen. Der Betrag muss binnen 14 Tagen auf dem Vereinskonto gutgeschrieben werden.
-
Ab dem 15. Kalendertag Zahlungsverzug wird eine mit € 5,00 zu berechnende Erinnerung und
Zahlungsaufforderung versandt.
-
Ab dem 30. Kalendertag Zahlungsverzug wird dieser Verzug zur Vorstandsentscheidung zur Streichung der
Mitgliedschaft an den Vorstand weitergegeben.
§ 7 Salvatorische Klausel
Wenn eine Bestimmung dieser Beitrags- und Gebührenordnung für ungültig erklärt wird, dann soll eine neue
Bestimmung gefunden werden, die dem Sinn der für ungültig erklärten Bestimmung am nächsten kommt. Die Erklärung der Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung betrifft nicht die gesamte Beitrags-
und Gebührenordnung, sondern nur die Bestimmung selbst.
Aktuelle Fassung vom 19.11.2016